
1.Zweck
Art. 1
Die Schützengesellschaft Gerlikon, gegründet im Jahre 1910 mit Sitz in Gerlikon, ist ein Verein im Sinne von Art.60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie bezweckt, die Schiessfertigkeit Ihrer Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Pflege guter Kameradschaft und Vaterländischer Gesinnung.
Die Schützengesellschaft Gerlikon ist Mitglied des Kantonalen und des Schweizerischen Schützenvereins sowie des Bezirksschützenverbandes. Damit gehört sie auch der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereins an.
2.Mitgliedschaft
Art. 2
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei – und Ehrenmitglieder. Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizer und Schweizerinnen, die in der Gemeinde wohnen und im laufenden Jahr das 17.Altersjahr antreten, können Mitglied des Vereins werden.
Art. 3
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. Schiesspflichtige dürfen nur als Aktivmitglieder mit allen Rechten und Pflichten aufgenommen werden. Gegen die Abweisung eines Schiesspflichtigen kann innert Monatsfrist an die kantonale Militärbehörde rekurriert werden.
Art. 4
Der Austritt wird erst nach Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.
Ist gegen ein Mitglied ein Ausschlussverfahren hängig, so ist vor Genehmigung eines Austrittgesuches über den Ausschluss abzustimmen.
Art. 5
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und Aufsichtsbehörde, ganz besonders auf dem Schiessplatz, nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Ebenso könne nichtschiesspflichtige Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder Ansehen des Vereins zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, so soll 8 Tage vor der Versammlung jedes Mitglied eine schriftliche Einladung unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden. Das Abstimmungs-verfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet. Schiesspflichtige können gegen den Ausschluss innert Monatsfrist bei der kantonalen Militärbehörde Beschwerde führen.
Art. 6
Mit dem Austritt erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vermögens.
Art. 7
Die ordentliche Jahresversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Die Passivmitglieder, das heisst alle nichtschiessenden Vereinsmitglieder, zahlen einen besonderen Beitrag und haben das Recht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen.
Art. 8
Aktivmitglieder, die dem Verein bis zum 60. Altersjahr angehören, können zu Freimitglieder ernannt werden. Sie zahlen keine Beiträge mehr, haben aber die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.
Art. 9
Zu Ehrenmitglieder können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:
a)Personen, welche sich um den Verein oder das Schiesswesen überhaupt verdient gemacht haben.
b)Schützen, die während 12 Jahren im Schützenverein Gerlikon nebst den obligatorischen Übungen und dem Feldschiessen noch weitere freiwilligen Übungen besucht haben, wie z.B. Verbandschiessen, Freischiessen etc. Die Jahre der Tätigkeit im Vorstand oder in der Leitung von Jungschützenkursen können doppelt angerechnet werden.
3.Organisation
Art. 10
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechungsrevisoren
Art. 11
Die Ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
a)Apell
b)Wahl von Stimmenzähler
c)Abnahme des Protokolls
d)Entgegennahme des Jahresberichtes
e)Abnahme der Jahresrechnung
f)Festsetzung des Jahresbeitrages für Aktive und Passive
g)Entscheidung über die Veranstaltung von grösseren Anlässen
h)Teilnahme an Wettschiessen.
i)Beschlussfassung über das Jahresprogramm
j)Erläuterung der Schiessvorschriften des Bundes
k)Wahlen: des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, der Rechnungsrevisoren, des Fähnrichs
l)Ernennung von Ehrenmitglieder
m)Abänderung und Ergänzung der Statuten
n)Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitglieder
o)Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden:
1.Durch den Vorstand
2.Auf Begehren eines Fünftel der Vereinsmitglieder
Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch Inserat oder Zirkular mindestens 1 Woche vorher unter Nennung der Traktandenliste bekanntgegeben wurde. Anträge von ausserordentlicher Bedeutung an die Generalversammlung müssen mindestens innert 3 Tagen nach erfolgter Publikation, schriftlich begründet, beim Vorstand eingereicht werden. Die Abstimmungen geschehen, sofern nicht anders beschlossen wird, durch offenes Hand mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid, in allen anderen Fällen stimmt er nicht mit.
Art. 12
Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 5 und maximal 7 Mitgliedern. Der Vorstand konsultiert sich selbst.
Art. 13
Die Revisoren werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Als Stellvertreter amtiert ein Suppleant, der dem amtsältesten Revisor nach 2 Jahren ablöst.
Art. 14
Jedes nicht schiesspflichtige Aktivmitglied hat sich einer Wahl in den Vorstand für eine Amtsdauer zu unterziehen. Für schiesspflichtige Mitglieder ist die Annahme einer Wahl in den Vorstand oder als Revisor Ehrensache.
4.Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren
Art. 15
Der Vorstand setzt sich zusammen aus Präsident, Vizepräsident ( zugleich auch Aktuar), Kassier, 1.Schützenmeister, 2. Schützenmeister, Munitions- und Materialverwalter und 1 Beisitzer, in der Regel der Zeigerchef.
Der Vorstand übernimmt die Volle Verantwortung für den Schiessbetrieb, einschliesslich der Berichterstattung. Es liegen ihm die Erledigung aller Geschäfte ob, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
- Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände,
- Aufstellung des Schiessprogramms,
- Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe,
- der Jahresrechnung
- Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung,
- Durchführung der Vereinsbeschlüsse und die Handhabung der Statuten,
- Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Franken 200.00
Art. 16
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen; er leitet die Versammlungen und Vorstandsitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Die ordentliche Generalversammlung erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Aktuar oder dem 1. Schützenmeister oder dem Kassier zusammen führt er rechtsverbindliche Unterschriften.
Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen.
Der Aktuar ist Protokollführer und Korrespondent.
Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung der Mitgliederkartei. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung vor. Gelder, deren er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins bedarf, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit dem Präsidenten im Rechnungswesen.
Der 1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und ist verantwortlich für einen geordneten Schiessbetrieb. Ihm obliegen die Instandhaltung und Ergänzung des Schiessmaterials, die Überwachung der Standblattführer und des Zeigerdienstes. Ferner ist er zusammen mit dem Präsidenten verantwortlich für die ordnungsgemässe Ausfertigung des Schiessberichtes sowie für die Weitergabe der Dienst- und Schiessbüchlein der Schiesspflichtigen an den Sektionschef.
Der 2.Schützenmeister ist Stellvertreter des 1. Schützenmeisters. Er erstellt den Schiessbericht.
Den Schützenmeistern ist die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden übertragen.
Der Munitions- und Materialverwalter besorgt den Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen, sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.
Er ist auch verantwortlich für die Anschaffung und die Aufbewahrung des Vereinsmaterials und führt darüber ein Inventar, das alljährlich dem Vorstand in der Sitzung vor der Generalversammlung zu unterbreiten ist.
Der Beisitzer unterstützt die übrigen Vorstandsmitglieder in ihrer Funktion nach Anweisung des Präsidenten.
Die Vorstandsmitglieder sind gegenseitig zur Stellvertretung verpflichtet.
Art. 17
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für das ihm anvertraute Gut verantwortlich und haftbar.
Art. 18
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. In allen anderen Fällen stimmt er nicht mit.
Art. 19
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.
5.Vereinstätigkeit und Schiessbetrieb
Art. 20
Für die Erfüllung der Schiesspflicht ( Bedienungsschiessen ) sind die jeweils gültigen Verordnungen und Weisungen über das Schiesswesen ausser Diesnt massgebend.
Art. 21
Nachlässige Handhabung der Waffe, Ziel- und Anschlagsübungen, Laden und Entladen hinter den Schiessenden sind streng verboten. Es darf nr vor der Scheibe geladen werden. Massnahmen zum Schutze des Publikums, Absperren von Wegen etc. sind Sache des Vorstandes.
Art. 22
Wer sich der Gewehrinspektion entzieht, haftet persönlich für alle Folgen.
Art. 23
Mitglieder und Zeigerpersonal sind gegen Unfälle versichert gemäss den bestehenden Vorschriften.
Art. 24
Wissentlich falsches Zeigen und Melden oder unwahre Eintragungen in Standblatt, Schiessbüchlein und Schiessbericht werden gerichtlich verfolgt.
6.Finanzielles
Art. 25
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 26
Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Generalversammlung zuständig.
Art. 27
Es wird kein Eintrittsgeld erhoben. Mitglieder die ihren Wohnsitz wechseln oder der Schiesspflicht enthoben sind, haben freien Austritt.
7.Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 28
Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde oder durch Zirkular bekanntzugeben.
Art. 29
Eine Revision der Statuten kann stattfinden auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindesten einem Fünftel der Mitglieder.
Art. 30
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der schiessenden Mitglieder unter 15 gesunken ist oder durch Beschluss ¾ aller anwesenden Mitglieder.
Allfällig übrigbleibendes Vereinsvermögen ist der Ortskommission Gerlikon zur Aufbewahrung zu übergeben zu Handen eines sich später bildenden Schützenvereins in Gerlikon, der den in Art. 1 umschriebenen Zweck erfüllt und die Mitglieder des Kantonalschützenvereins ist.
Art. 31
Vorstehende Statuten sind in der heutigen ausserordentlichen Generalversammlung angenommen worden und treten nach Genehmigung durch die kantonale Millitärbehörde in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 06.Dezember 1932 sowie hierauf bezüglich Protokollbeschlüsse werden dadurch aufgehoben.
Gerlikon, dem 6.April 1972
Der Präsident: W.Dähler
Der Aktuar: Werner Wolfer
Genehmigt.
8500 Frauenfeld, 14. Dezember 1972
Millitärdepartement des Kanton Thurgau:
Der Departementschef: Harder